Name, Sitz TOP
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| § 1 |
Der Verein führt den Namen "Angelsportverein Müden-Dieckhorst". Sein Sitz ist Müden.
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| § 2 |
Er ist unter Nr. 277 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gifhorn eingetragen,
Gerichtsstand ist Gifhorn.
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Vereinszweck TOP |
| § 3 |
Der Verein bezweckt die gemeinnützige Pflege und
Förderung des weidgerechten Angelns. Hierzu gehören
insbesondere:
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- Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Anglern.
Im Vordergrund steht die Jugendpflege.
- Erwerb von Gewässern durch Pachtung oder Kauf
zum Zwecke der Ausübung des waidgerechten Angelns.
- Hege und Pflege des Fischbesatzes unter Berücksichtigung
des Artenschutzgesetzes nach den
Richtlinien des VDSF. Hierzu gehört auch der Besatz,
um den Fischbestand zu sichern.
- Hege und Pflege der Vereinsgewässer.
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| § 4 |
Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile. Es dürfen keine
Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem
Zweck des Vereins fremd sind.
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| § 5 |
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur
Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dies ist erforderlich, um die für die reinen
sportlichen Zwecke des Vereins notwendigen Fischereigewässer zu schaffen bzw. die
vorhandenen Gewässer zu pflegen und den Fischbestand zu erhalten. Es darf nur für diesen
Zweck verwendet werden.
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| § 6 |
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
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Mitgliedschaft TOP |
| § 7 |
Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat.
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| § 8 |
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
Minderjährige müssen das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
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| § 9 |
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder
sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen, fördernde Mitglieder solche, die sich nicht
sportlich betätigen, sondern den Verein insbesondere finanziell fördern wollen. Als
Jugendmitglieder gelten alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ehrenmitglieder
sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht
haben. Sie erhalten zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins
freien Zutritt, sie zahlen keinen Beitrag. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Hauptversammlung ernannt.
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| § 10 |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
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| § 11 |
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich bis spätestens 1. Oktober des lfd. Geschäftsjahres zu erklären. Mitgliedsbuch,
Fischereischein und sonstige dem Verein gehörende Unterlagen und Gerätschaften sind bis
spätestens zum Austrittstag beim Vorstand abzugeben. Ein Austritt vor Ablauf des
Geschäftsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie beim Wohnortwechsel an einen
anderen Ort. Es obliegt dem Vorstand, über die Ausnahmen zu entscheiden.
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| § 12 |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem
Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen zwei
Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied die Entscheidung des
Ältestenrates beantragt werden. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
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Ausschließungsgründe sind:
- schwerer Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten,
- bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,
- ehrenrührige strafbare Handlungen,
- Nichtzahlung von Beiträgen während vier Monate trotz Mahnung.
Über den Ausschluss jugendlicher Mitglieder wegen Nichtzahlung von Beiträgen (siehe Nr. 4
unter § 12) entscheidet der Vorstand nach Anhören des Jugendwarts endgültig.
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Pflichten und Rechte der Mitglieder TOP |
| § 13 |
Es ist nur waidgerechtes Angeln gestattet. Das Fischen mit Speer, Schlingen, explodierenden
Stoffen oder betäubenden Stoffen ist untersagt und hat den sofortigen Ausschluss zur Folge.
Weiterhin dürfen nur Mitglieder angeln, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn
die Sportfischerprüfung abgelegt wurde.
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| § 14 |
Das Fischen mit Netzen oder Reusen ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden
entsprechend den durch die Hauptversammlung festgelegten Richtlinien geahndet. Weitere im
Interesse des waidgerechten Angelns notwendig werdende Verbote können durch den
Vorstand festgelegt werden. Hiervon ist die Hauptversammlung zu unterrichten.
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| § 15 |
Jedes Mitglied ist berechtigt, in allen vom Verein erworbenen Gewässern zu angeln.
Rücksichtnahme und kameradschaftliches Verhalten ist Voraussetzung für jedes Mitglied.
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| § 16 |
Flur und Feld sind zu schonen. Der Sportangler legt Wert auf Naturschönheiten und lehnt
jeglichen Vandalismus an Natur, Wild und Vogelwelt ab. Er ist verpflichtet, alles zu schützen,
was die Natur verschont. Entgegengesetzt Handelnde sind vom Vorstand zur Rechenschaft zu
ziehen. Wildfischer sind zur Anzeige zu bringen.
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Beiträge TOP |
| § 17 |
Die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge werden von den jeweiligen Jahreshauptversammlungen
festgesetzt. Der Beitrag ist für jedes Jahr im Voraus bis zum 31. März zu zahlen.
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Organe und Vereine TOP |
| § 18 |
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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| § 19 |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die für eine
Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die
Jahreshauptversammlung bestimmt. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Dabei sind je zwei von Ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Darüber hinaus kann
die Jahreshauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder berufen, die eine erweiterte
Vorstandschaft bilden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand wird
von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand einen
Ersatzmann bestimmen. Auf der nächsten Hauptversammlung ist Neuwahl vorzunehmen.
Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme.
Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Die Wahl erfolgt
öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Dem Vorstand obliegt die Leitung und
Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung. Alle Ämter sind
Ehrenämter.
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| § 20 |
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Sie sind
einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
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Ältestenrat TOP |
| § 21 |
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung gewählt
werden. Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt. Der Ältestenrat entscheidet alle
Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren endgültig als 2. Instanz gemäß § 12 der Satzung.
Der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann vom
Ältestenrat beratend hinzugezogen werden. Er hat im Ältestenrat keine Stimme.
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Mitgliederversammlung TOP |
| § 22 |
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als
ordentliche Hauptversammlung, ferner als außerordentliche Hauptversammlung, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand zwei
Wochen vorher. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge sind vier
Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten oder dem Schriftführer zu
Protokoll zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden, können gleichfalls in der
Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit drei Viertel der Mehrheit
einer Dringlichkeit zustimmt.
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| § 23 |
Jedes aktive und fördernde Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl des Jugendwarts haben jugendliche Mitglieder des
Vereins volles Stimmrecht.
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| § 24 |
Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung.
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| § 25 |
Bei Bedarf können durch den 1. Vorsitzenden außer der ordentlichen Hauptversammlung bzw.
Außerordentlichen Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu diesen Versammlungen braucht nicht zu erfolgen.
Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten
sind.
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Geschäftsordnung TOP |
| § 26 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 27 |
Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden der
Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung
oder Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
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| § 28 |
Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Hauptversammlung
2 Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig, aber nur für einen Prüfer. Ein Prüfer muss nach Ablauf seiner Amtsdauer
ausscheiden. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung
vorzulegen.
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Auflösung TOP |
| § 29 |
Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu
erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann
nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung
verhindert sind, können - nur in diesem Falle - ihre Stimme schriftlich abgeben.
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| § 30 |
Nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung des Vereinsvermögens die
Auseinandersetzung statt. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 730 ff BGB.
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