Impressum

ASV Müden-Dieckhorst e. V.

Gewässerordnung



Sportfischer,

Dein Recht ist: Anteil zu haben an dem großen Schatz, den die Fischgewässer bergen;
Deine Pflicht ist: diesen Hort zu schützen, zu hegen und zu pflegen, wo immer es auch sei.

Sei allen ein Vorbild in Deiner Liebe zur Natur und beweise sie in Deiner Achtung vor ihren Geschöpfen.

1. Die Gewässerordnung ist für jedes Mitglied verbindlich und regelt das gegenseitige Verhältnis zwischen den Mitgliedern und ihr Verhalten am gesamten Vereinsgewässer.
2. Durch die Zugehörigkeit zum ASV und damit zum VDSF e.V. hat jedes Mitglied die Verpflichtung übernommen, das Angeln in fischgerechter Weise auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gewässers genügend vertraut zu machen. Verstöße dagegen werden laut Satzung geahndet.
Das heißt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gewässerordnung und die für das Fischereirecht, den Umweltschutz, den Tierschutz ergangenen gesetzlichen Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig.
3. Geangelt werden darf nur mit gültigen Fischereipapieren:
a. Fangerlaubniskarte
b. Fangbuch
c. amtlich ausgestellter Fischereischein oder gültiger Personalausweis (Kopie ist ausreichend).
4. Die Mitglieder haben bei der Ausübung der Sportfischerei mit waidgerechtem Angelgerät zu fischen.
5. In den Vereinsgewässern darf grundsätzlich mit höchstens 3 Ruten geangelt werden, davon ist nur 1 Rute auf Raubfisch erlaubt. Nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist eine zweite Rute auf Raubfisch erlaubt. Jede Angel darf nur mit einem Vorfach versehen sein. Bei der Ausübung der Spinnangelei darf keine weitere Rute ausgelegt werden.
6. Beim Fischfang sind immer mitzuführen: ein Hakenlösegerät, ein Längenmaßstab, ein Fangkescher und ein Weidmesser.
Verboten ist die Benutzung von Astgabeln als Rutenhalter.
7. Zur lebenden Aufbewahrung von massigen Fischen am Gewässer ist nur ein textiler Setzkescher in ausreichender Größe zulässig. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt oder durch weitere gefangene Fische ausgetauscht werden. Die Fänge sind unverzüglich in die Fangkarte einzutragen. Salmoniden, Hechte und Zander dürfen nicht gehältert werden. Selbstverständlich ist, dass jede Quälerei von gefangenen Fischen vermieden werden muss.
8. Verboten ist, lebenden Köderfischen die Flossen zu beschneiden. Während der Raubfisch-Schonzeiten sind die Spinnangelei und das Fischen mit jeglichen Fischködern verboten. Es sind nicht mehr Köderfische zu fangen, als für den eigenen Bedarf unbedingt gebraucht werden. Hechte, Zander, Karpfen, Schleien, Goldfische und alle Salmoniden dürfen nicht als Köderfische benutzt werden. Ferner ist die Verwendung von Amphibien als Köder verboten. Der Fischereiausübende hat aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Kriterien selbst zu entscheiden, ob beim Raubfischfang die Verwendung von lebenden Köderfischen vertretbar ist.
9. Es ist verboten, die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung im Wasser liegen zu lassen; d.h., sie müssen in greifbarer Nähe liegen, damit sie unmittelbar mit wenigen Schritten zu erreichen sind.
10. Angeln ist nur vom Ufer aus gestattet. Im Interesse des Fischbestandes ist das Eisangeln verboten.
11. Für die Jungangler gelten darüber hinaus folgende Sonderbestimmungen: Erlaubt ist nur eine Rute auf Friedfisch. Bei Bewährung und ausreichender Kenntnis kann die Erlaubnis zum Spinnfischen auf Raubfisch erteilt werden. Die Erlaubnis erfolgt schriftlich und ist mit den Fischereipapieren mitzuführen.
12. Schonzeiten und Mindestmaße sind für:

Zeiten Maße in cm
Hecht Oker 1.1. - 30.4. 50
Hecht übrige 1.1. - 31.5. 50
Zander 1.1. - 31.5. 50
Forelle 15.10. - 31.3. 28
Wels 80
Karpfen 36
Schleie 28
Aal 40
Aalquappe 35
Aland 20
Döbel 20
Brasse 20
Rotfeder 20
Rotauge 15
Güster 15
Karausche 15
Barsch 15

Verschiebungen in den vorstehenden Laichzeiten sind möglich, die Mitglieder sind daher verpflichtet, einen vor oder nach der festgesetzten Schonzeit gefangenen Fisch, der Laich von sich gibt, sofort wieder in das Gewässer zurückzusetzen.
13. Fangbegrenzung:
2 Karpfen pro Tag 4 pro Woche
2 Schleien pro Tag 4 pro Woche
2 Zander pro Tag 4 pro Woche
2 Forellen pro Tag 4 pro Woche
2 Quappen pro Tag 4 pro Woche
1 Wels pro Tag 1 pro Woche
2 Hechte pro Tag 10 im Jahr
14. Untermassige Fische sind sofort wieder einzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie tief geschluckt haben oder verletzt sind. Bei tief geschluckten Haken, die sich nicht ohne Verletzung des Fisches lösen lassen, ist das Vorfach kurz am Fischmaul abzuschneiden. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Das Messen muss generell waagerecht erfolgen.
15. Der Verkauf, Tausch oder das Überlassen der im Vereinsgewässer gefangenen Fische ist nicht gestattet.
16. Das Angeln von Inseln und nicht allen Mitgliedern zugänglichen Uferstrecken ist grundsätzlich verboten. Zur Vermeidung von Flurschäden und Versperrung von Wirtschaftswegen sind die PKW so abzustellen, dass sie für die Land- und Forstwirtschaft sowie Wasserverbände keine Behinderung darstellen und das Privatrecht nicht verletzen. Auf die aufgestellten Ge- und Verbotszeichen ist zu achten. Graben nach Würmern, Beschädigungen von Anpflanzungen sowie das Befahren der Uferböschungen und das Zelten am Gewässer sind verboten.
Das Fischen am Gewässer ist so auszuüben, dass ein anderer Angler dadurch nicht gestört wird. Außerdem muss der Angelplatz auf jeden Fall sauber gehalten werden.
17. Den Mitgliedern des Vorstandes, den Fischereiaufsehern oder auch den Polizeibeamten sind die Fischereipapiere, der Fang und auch der Inhalt des mitgeführten Behälters zu zeigen. Auf Verlangen hat jeder Sportkamerad seine ausgelegten Ruten zwecks einer Prüfung vorzuzeigen. Die Aufsichtspersonen sind bei der Ausübung der Aufsicht zu unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Gewässer selbst Aufsicht zu üben und für die Fernhaltung unberechtigter Angler Sorge zu tragen. Die Ausübung der Aufsicht bedeutet keine Kränkung und darf nicht als Belästigung aufgefasst werden.
18. Noch nicht 14 Jahre alte Kinder von Mitgliedern können in den Gewässern eine dem Elternteil zustehende Friedfischangel bedienen, sofern dieser nicht die Spinnfischerei ausübt. Die Sorge für das angemessene Verhalten der Kinder obliegt dem Elternteil.
19. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis Jahresende eine Fangstatistik abzugeben. Für nicht vorhandene Fangkarten ist eine Gebühr von 20 DM zu zahlen. Vor Abgabe der Fangkarte erfolgt keine Ausgabe der neuen Fischereipapiere.
20. Für Mitglieder organisierter Verbände können Gastkarten ausgegeben werden, sofern der Nachweis der abgelegten Sportfischerprüfung vorliegt. Gastkarten für Nichtmitglieder des VDSF werden nur in Sonderfällen ausgegeben. Die Entscheidung über die Ausgabe trifft der Vorstand.
21. Bäume und Sträucher an den Ufern sowie Gelegebestände und Unterwasserpflanzen sind äußerst schonend zu behandeln. Die Gewässer unterliegen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, für die der Vorstand verantwortlich ist.
22. Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist jedes Mitglied verpflichtet, Wasserproben zu entnehmen und diese zusammen mit der Meldung sofort dem Vorstand und der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
23. Den Angehörigen des Vereins wird zur Pflicht gemacht, an den für sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der Weiterbildung der fischereisportlichen Kenntnisse und Interessen.
Alle Vereinsgewässer sind an den Tagen für jegliches Angeln gesperrt, an denen der Verein Veranstaltungen durchführt.
24. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich eine achtstündige Arbeitszeit unentgeltlich für den Verein, Jugendliche vierstündig im Jahr, abzuleisten.
Die acht Stunden können auf zwei bis drei Tage verteilt werden. Über die Art und die Notwendigkeit derartiger Arbeiten entscheidet der Vorstand.
Zur Arbeitsleistung werden die Mitglieder schriftlich aufgefordert. Für einen nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist ein bei der Hauptversammlung festgesetzter Beitrag an den Verein zu zahlen.
Von der Pflichtarbeit sind Invaliden, Mitglieder über 60 Jahre und Passive befreit.
25. Verbote:
a. Es ist verboten, folgende Fischarten zu fangen und mitzunehmen:
Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Goppe, Stichling, Hasel, Schlammpeitzger, Moderlieschen, Neunauge und Kaulbarsch.
b. Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
- Sprengstoff
- Mittel oder Verfahren, die Tiere betäuben oder – vergiften
- Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, Gaff, elektrischer Strom, Reusen und Aalkörbe.
c. Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen ist verboten.
26. Naturschutz und Artenschutz:
a. Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessene Rücksicht zu nehmen und damit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern.
b. Jede Veränderung, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung von Uferbefestigungen, Bepflanzungen, Wiesen, Zäunen, Bäumen, Wehranlagen usw. ist verboten.
c. Unterwasserpflanzen, Röhrichtbestände, Ufergehölze dürfen nicht beseitigt oder entfernt werden.
d. Verboten ist, Tierarten, die an Feucht- und Nassgebiete gebunden sind, dazu gehören auch Tiere wie z.B. Fischadler, Eisvogel, Graureiher, Fischotter, zu verdrängen oder zu verfolgen. Während der Brutzeit dieser Tierarten ist besonders Rücksicht geboten.
e. In besonderen Fällen können diese Gewässer zum Schutz gefährdeter Arten zeitweise gesperrt werden.



Die Gewässerordnung ist vom Vereinsmitglied am Gewässer mitzuführen. Hier sind wichtige Punkte festgehalten, die das Angeln direkt betreffen (Verhalten am Gewässer, Mindestmaße, etc.).
Hier kann die Gewässerordnung als .pdf Datei heruntergeladen oder ausgedruckt werden!
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