
Impressum |
ASV Müden-Dieckhorst e. V.
Gewässerordnung
Sportfischer,
Dein Recht ist: Anteil zu haben an dem großen Schatz, den die Fischgewässer bergen;
Deine Pflicht ist: diesen Hort zu schützen, zu hegen und zu pflegen, wo immer es auch sei.
Sei allen ein Vorbild in Deiner Liebe zur Natur und beweise sie in Deiner Achtung vor ihren
Geschöpfen.
| 1. |
Die Gewässerordnung ist für jedes Mitglied verbindlich und regelt das gegenseitige Verhältnis
zwischen den Mitgliedern und ihr Verhalten am gesamten Vereinsgewässer.
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| 2. |
Durch die Zugehörigkeit zum ASV und damit zum VDSF e.V. hat jedes Mitglied die Verpflichtung
übernommen, das Angeln in fischgerechter Weise auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich mit
den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gewässers genügend vertraut zu machen.
Verstöße dagegen werden laut Satzung geahndet.
Das heißt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gewässerordnung und die für das Fischereirecht,
den Umweltschutz, den Tierschutz ergangenen gesetzlichen Bestimmungen verstößt, handelt
ordnungswidrig.
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| 3. |
Geangelt werden darf nur mit gültigen Fischereipapieren:
a. Fangerlaubniskarte
b. Fangbuch
c. amtlich ausgestellter Fischereischein oder gültiger Personalausweis (Kopie ist ausreichend).
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| 4. |
Die Mitglieder haben bei der Ausübung der Sportfischerei mit waidgerechtem Angelgerät zu fischen.
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| 5. |
In den Vereinsgewässern darf grundsätzlich mit höchstens 3 Ruten geangelt werden, davon ist nur 1
Rute auf Raubfisch erlaubt. Nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist eine zweite Rute auf
Raubfisch erlaubt. Jede Angel darf nur mit einem Vorfach versehen sein. Bei der Ausübung der
Spinnangelei darf keine weitere Rute ausgelegt werden.
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| 6. |
Beim Fischfang sind immer mitzuführen: ein Hakenlösegerät, ein Längenmaßstab, ein Fangkescher
und ein Weidmesser.
Verboten ist die Benutzung von Astgabeln als Rutenhalter.
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| 7. |
Zur lebenden Aufbewahrung von massigen Fischen am Gewässer ist nur ein textiler Setzkescher in
ausreichender Größe zulässig. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt oder durch weitere
gefangene Fische ausgetauscht werden. Die Fänge sind unverzüglich in die Fangkarte einzutragen.
Salmoniden, Hechte und Zander dürfen nicht gehältert werden.
Selbstverständlich ist, dass jede Quälerei von gefangenen Fischen vermieden werden muss.
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| 8. |
Verboten ist, lebenden Köderfischen die Flossen zu beschneiden. Während der Raubfisch-Schonzeiten
sind die Spinnangelei und das Fischen mit jeglichen Fischködern verboten. Es sind nicht mehr
Köderfische zu fangen, als für den eigenen Bedarf unbedingt gebraucht werden. Hechte, Zander,
Karpfen, Schleien, Goldfische und alle Salmoniden dürfen nicht als Köderfische benutzt werden.
Ferner ist die Verwendung von Amphibien als Köder verboten. Der Fischereiausübende hat aufgrund
der allgemeinen gesetzlichen Kriterien selbst zu entscheiden, ob beim Raubfischfang die Verwendung
von lebenden Köderfischen vertretbar ist.
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| 9. |
Es ist verboten, die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung im Wasser liegen zu lassen; d.h., sie müssen
in greifbarer Nähe liegen, damit sie unmittelbar mit wenigen Schritten zu erreichen sind.
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| 10. |
Angeln ist nur vom Ufer aus gestattet. Im Interesse des Fischbestandes ist das Eisangeln verboten.
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| 11. |
Für die Jungangler gelten darüber hinaus folgende Sonderbestimmungen: Erlaubt ist nur eine Rute auf
Friedfisch. Bei Bewährung und ausreichender Kenntnis kann die Erlaubnis zum Spinnfischen auf
Raubfisch erteilt werden. Die Erlaubnis erfolgt schriftlich und ist mit den Fischereipapieren
mitzuführen.
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| 12. |
Schonzeiten und Mindestmaße sind für:
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Zeiten |
Maße in cm |
| Hecht Oker |
1.1. - 30.4. |
50 |
| Hecht übrige |
1.1. - 31.5. |
50 |
| Zander |
1.1. - 31.5. |
50 |
| Forelle |
15.10. - 31.3. |
28 |
| Wels |
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80 |
| Karpfen |
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36 |
| Schleie |
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28 |
| Aal
| |
40 |
| Aalquappe |
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35 |
| Aland |
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20 |
| Döbel |
|
20 |
| Brasse |
|
20 |
| Rotfeder |
|
20 |
| Rotauge |
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15 |
| Güster |
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15 |
| Karausche |
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15 |
| Barsch |
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15 |
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Verschiebungen in den vorstehenden Laichzeiten sind möglich, die Mitglieder sind daher verpflichtet,
einen vor oder nach der festgesetzten Schonzeit gefangenen Fisch, der Laich von sich gibt, sofort
wieder in das Gewässer zurückzusetzen.
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| 13. |
Fangbegrenzung: |
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2 Karpfen pro Tag 4 pro Woche
2 Schleien pro Tag 4 pro Woche
2 Zander pro Tag 4 pro Woche
2 Forellen pro Tag 4 pro Woche
2 Quappen pro Tag 4 pro Woche
1 Wels pro Tag 1 pro Woche
2 Hechte pro Tag 10 im Jahr
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| 14. |
Untermassige Fische sind sofort wieder einzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie tief geschluckt
haben oder verletzt sind. Bei tief geschluckten Haken, die sich nicht ohne Verletzung des Fisches
lösen lassen, ist das Vorfach kurz am Fischmaul abzuschneiden. Alle Maße gelten von der Maulspitze
bis zum Schwanzende. Das Messen muss generell waagerecht erfolgen.
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| 15. |
Der Verkauf, Tausch oder das Überlassen der im Vereinsgewässer gefangenen Fische ist nicht
gestattet.
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| 16. |
Das Angeln von Inseln und nicht allen Mitgliedern zugänglichen Uferstrecken ist grundsätzlich
verboten. Zur Vermeidung von Flurschäden und Versperrung von Wirtschaftswegen sind die PKW so
abzustellen, dass sie für die Land- und Forstwirtschaft sowie Wasserverbände keine Behinderung
darstellen und das Privatrecht nicht verletzen. Auf die aufgestellten Ge- und Verbotszeichen ist zu
achten. Graben nach Würmern, Beschädigungen von Anpflanzungen sowie das Befahren der
Uferböschungen und das Zelten am Gewässer sind verboten.
Das Fischen am Gewässer ist so auszuüben, dass ein anderer Angler dadurch nicht gestört wird.
Außerdem muss der Angelplatz auf jeden Fall sauber gehalten werden.
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| 17. |
Den Mitgliedern des Vorstandes, den Fischereiaufsehern oder auch den Polizeibeamten sind die
Fischereipapiere, der Fang und auch der Inhalt des mitgeführten Behälters zu zeigen. Auf Verlangen
hat jeder Sportkamerad seine ausgelegten Ruten zwecks einer Prüfung vorzuzeigen. Die
Aufsichtspersonen sind bei der Ausübung der Aufsicht zu unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
am Gewässer selbst Aufsicht zu üben und für die Fernhaltung unberechtigter Angler Sorge zu tragen.
Die Ausübung der Aufsicht bedeutet keine Kränkung und darf nicht als Belästigung aufgefasst
werden.
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| 18. |
Noch nicht 14 Jahre alte Kinder von Mitgliedern können in den Gewässern eine dem Elternteil
zustehende Friedfischangel bedienen, sofern dieser nicht die Spinnfischerei ausübt. Die Sorge für das
angemessene Verhalten der Kinder obliegt dem Elternteil.
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| 19. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis Jahresende eine Fangstatistik abzugeben. Für nicht vorhandene
Fangkarten ist eine Gebühr von 20 DM zu zahlen. Vor Abgabe der Fangkarte erfolgt keine Ausgabe
der neuen Fischereipapiere.
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| 20. |
Für Mitglieder organisierter Verbände können Gastkarten ausgegeben werden, sofern der Nachweis
der abgelegten Sportfischerprüfung vorliegt. Gastkarten für Nichtmitglieder des VDSF werden nur in
Sonderfällen ausgegeben. Die Entscheidung über die Ausgabe trifft der Vorstand.
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| 21. |
Bäume und Sträucher an den Ufern sowie Gelegebestände und Unterwasserpflanzen sind äußerst
schonend zu behandeln. Die Gewässer unterliegen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, für die
der Vorstand verantwortlich ist.
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| 22. |
Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist jedes Mitglied verpflichtet, Wasserproben zu
entnehmen und diese zusammen mit der Meldung sofort dem Vorstand und der nächsten
Polizeidienststelle zu melden.
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| 23. |
Den Angehörigen des Vereins wird zur Pflicht gemacht, an den für sie festgelegten Veranstaltungen
teilzunehmen. Die Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der Weiterbildung der
fischereisportlichen Kenntnisse und Interessen.
Alle Vereinsgewässer sind an den Tagen für jegliches Angeln gesperrt, an denen der Verein
Veranstaltungen durchführt.
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| 24. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich eine achtstündige Arbeitszeit unentgeltlich für den Verein,
Jugendliche vierstündig im Jahr, abzuleisten.
Die acht Stunden können auf zwei bis drei Tage verteilt werden. Über die Art und die Notwendigkeit
derartiger Arbeiten entscheidet der Vorstand.
Zur Arbeitsleistung werden die Mitglieder schriftlich aufgefordert. Für einen nicht geleisteten
Arbeitseinsatz ist ein bei der Hauptversammlung festgesetzter Beitrag an den Verein zu zahlen.
Von der Pflichtarbeit sind Invaliden, Mitglieder über 60 Jahre und Passive befreit.
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| 25. |
Verbote: |
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a. Es ist verboten, folgende Fischarten zu fangen und mitzunehmen:
Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Goppe, Stichling, Hasel, Schlammpeitzger, Moderlieschen,
Neunauge und Kaulbarsch.
b. Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
- Sprengstoff
- Mittel oder Verfahren, die Tiere betäuben oder – vergiften
- Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, Gaff, elektrischer Strom, Reusen und Aalkörbe.
c. Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen ist verboten.
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| 26. |
Naturschutz und Artenschutz:
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a. Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürliche Lebensgemeinschaft im
Gewässer und
an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessene Rücksicht zu nehmen
und damit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern.
b. Jede Veränderung, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung von Uferbefestigungen,
Bepflanzungen, Wiesen, Zäunen, Bäumen, Wehranlagen usw. ist verboten.
c. Unterwasserpflanzen, Röhrichtbestände, Ufergehölze dürfen nicht beseitigt oder entfernt
werden.
d. Verboten ist, Tierarten, die an Feucht- und Nassgebiete gebunden sind, dazu gehören auch
Tiere wie z.B. Fischadler, Eisvogel, Graureiher, Fischotter, zu verdrängen oder zu verfolgen.
Während der Brutzeit dieser Tierarten ist besonders Rücksicht geboten.
e. In besonderen Fällen können diese Gewässer zum Schutz gefährdeter Arten zeitweise
gesperrt werden.
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Die Gewässerordnung ist vom Vereinsmitglied am Gewässer mitzuführen. Hier sind wichtige Punkte festgehalten, die das Angeln direkt betreffen (Verhalten am Gewässer, Mindestmaße, etc.). Hier kann die Gewässerordnung als .pdf Datei heruntergeladen oder ausgedruckt werden!
Hierzu ist der Acrobat Reader erforderlich. Diesen kann man hier herunterladen.
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